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   LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08   

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https://dejure.org/2008,44552
LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08 (https://dejure.org/2008,44552)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 19.12.2008 - 3 S 7/08 (https://dejure.org/2008,44552)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 19. Dezember 2008 - 3 S 7/08 (https://dejure.org/2008,44552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Regulierung der angefallenen und notwendigen Mietwagenkosten i.H. des sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegels aus dem Jahre 2006 ergebenden Normaltarifs verlangen; Anspruch eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Der prozentuale Aufschlag, der diesem Normaltarif nach der gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Landau in der Pfalz im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07 , NJW 2008, 2910) regelmäßig, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif Rechnung zu tragen, pauschal hinzugerechnet wird, wird nach der insoweit ebenfalls gefestigten, an einer Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06 - NZV 2007, 199) orientierten gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Landau in der Pfalz regelmäßig mit 20% des festgestellten Normaltarifs bemessen.

    Hier hat der Kläger nämlich unbestritten vorgetragen, Leistungen in Anspruch genommen zu haben, die über Normaltarif-Leistungen hinausgehen, wie insbesondere etwa die Verbringung und Abholung des Mietwagens sowie dessen Gestellung unter Verzicht auf eine Vorauszahlung (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07 , NJW 2008, 2910).

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Landau in der Pfalz (vgl. etwa Urteil vom 02.07.2007, Az. 1 S 241/06; Urteil vom 12.02.2008, Az. 1 S 101/07; Urteil vom 29.05.2008, Az. 1 S 137/07) kann im Einklang mit der entsprechenden aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis der Unfallersatztarife der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Unfallgegner regelmäßig, falls nicht die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges aus besonderen Gründen ohnehin zu einem erfahrungsgemäß gegenüber dem Normaltarif deutlich erhöhten Unfallersatztarif zulässig gewesen ist, jedenfalls die Regulierung der angefallenen und notwendigen Mietwagenkosten in Höhe des sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem Jahre 2006 für den jeweils einschlägigen Postleitzahlenbereich ergebenden Normaltarifs nach der dazu genannten "Modus"-Berechnung im Hinblick auf die jeweilige Fahrzeugklasse zuzüglich eines prozentualen Aufschlages verlangen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06 - NJW 2007, 1124).

    Dies kann durch einen gemäß § 287 ZPO geschätzten pauschalen Aufschlag auf den ebenfalls anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels gemäß § 287 ZPO geschätzten Normaltarif vorgenommen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06 - NJW 2007, 1124).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Hingegen soll es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich keine Rolle spielen, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zu Gute gekommen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.10.2007, Az. VI ZR 27/07 - Versicherungsrecht 2007, 1577).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Soweit höchstrichterliche Rechtsprechung dies in jüngerer Zeit dahingehend zu modifizieren schien, dass zumindest von Seiten des Geschädigten zur Rechtfertigung eines entsprechenden pauschalen Aufschlags Vortrag dahingehend für erforderlich gehalten wird, dass unfallbedingte Mehrkosten der Mietwagenfirma angefallen seien ( BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07 - zitiert nach [...]), ändert dies im vorliegenden Fall im Ergebnis nichts.
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Der prozentuale Aufschlag, der diesem Normaltarif nach der gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Landau in der Pfalz im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07 , NJW 2008, 2910) regelmäßig, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif Rechnung zu tragen, pauschal hinzugerechnet wird, wird nach der insoweit ebenfalls gefestigten, an einer Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06 - NZV 2007, 199) orientierten gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Landau in der Pfalz regelmäßig mit 20% des festgestellten Normaltarifs bemessen.
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstreckt sich im Hinblick auf den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung von Unfallgeschädigten allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 243/05 - Versicherungsrecht 2007, 514).
  • EuGH, 20.02.2008 - C-60/06

    Schlepps - Streichung

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 13.02.2008, Az. C 60/06, abgeändert wie folgt:.
  • LG Paderborn, 15.02.2008 - 1 S 137/07
    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Landau in der Pfalz (vgl. etwa Urteil vom 02.07.2007, Az. 1 S 241/06; Urteil vom 12.02.2008, Az. 1 S 101/07; Urteil vom 29.05.2008, Az. 1 S 137/07) kann im Einklang mit der entsprechenden aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis der Unfallersatztarife der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Unfallgegner regelmäßig, falls nicht die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges aus besonderen Gründen ohnehin zu einem erfahrungsgemäß gegenüber dem Normaltarif deutlich erhöhten Unfallersatztarif zulässig gewesen ist, jedenfalls die Regulierung der angefallenen und notwendigen Mietwagenkosten in Höhe des sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem Jahre 2006 für den jeweils einschlägigen Postleitzahlenbereich ergebenden Normaltarifs nach der dazu genannten "Modus"-Berechnung im Hinblick auf die jeweilige Fahrzeugklasse zuzüglich eines prozentualen Aufschlages verlangen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06 - NJW 2007, 1124).
  • LG Landau/Pfalz, 29.02.2008 - 3 S 27/07
    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 19.12.2008 - 3 S 7/08
    Dies gilt auch für einen Verkehrsunfall wie den streitgegenständlichen aus dem Jahre 2004, nachdem zum Unfallzeitpunkt die Erhebungen für die Ermittlung der Zahlen für den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahre 2003, die im Jahre 2002 gelegen haben, länger zurückliegen, als die für den Automietpreisspiegel 2006, die im Jahre 2005 stattgefunden haben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass letztere als Schätzgrundlage gemäß § 297 zutreffender sind als erstere (vgl. insoweit auch LG Landau, Urteil vom 29.02;2008, Az. 3 S 27/07).
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